Karrierewege werden planbarer – Drittmittelgeber in der Pflicht 

Die Deutsche Hochschulmedizin (DHM) begrüßt den vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), der wissenschaftliche Karrierewege verlässlicher und besser planbar machen soll. Die Reform kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Attraktivität akademischer Karrierewege nachhaltig zu stärken. Kritikpunkte der Forschungseinrichtungen wurden aufgegriffen und gleichzeitig die familienpolitischen Komponenten gestärkt. Damit zusätzliche Verlängerungsansprüche ausreichend gegenfinanziert sind, müssen nun die Drittmittelgeber mitziehen und ihre Förderbedingungen daran anpassen.

Die Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich stärkt aus Sicht der DHM wissenschaftliche Karrieren. Gerade wegen der hohen Mobilität zwischen Standorten und Einrichtungen sind bundesweit einheitliche Befristungsregeln von zentraler Bedeutung. Zudem enthält der nun vom Kabinett verabschiedete Entwurf wichtige Verbesserungen. 

Positiv ist insbesondere, dass die “Bonusregelung” erhalten bleibt. So sollen nicht genutzte Befristungszeiten aus der Promotionsphase auch künftig auf die Postdoc-Phase übertragen werden können, sodass die richtigen Anreize für eine zügige Promotion gesetzt werden. Auch die verbindlichen Mindestvertragslaufzeiten in der Prä- und Postdoc-Phase hält die DHM grundsätzlich für richtig. Zugleich ist es begrüßenswert, dass weiterhin eine Soll-Regelung vorgesehen ist, die begründete Ausnahmen ermöglicht. Diese Flexibilität ist in der Hochschulmedizin wichtig, etwa für die Übergänge zwischen Promotions- und Postdoc-Phase oder kurze wissenschaftliche Gastaufenthalte. Grundsätzlich zu begrüßen ist zudem, dass der Vorrang einer Qualifizierungsbefristung vor einer Drittmittelbefristung wegfällt.

Für die Hochschulmedizin ist außerdem zentral, dass komplementär zum WissZeitVG künftig in dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) auch die Forschungsaktivität klar geregelt wird. Dies trägt der besonderen Verbindung von ärztlicher Weiterbildung und wissenschaftlicher Qualifikation in Forschung und Lehre Rechnung.

Prof. Dr. Martina Kadmon, Präsidentin des Medizinischen Fakultätentags (MFT), betont: “Wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre ist ein fester Bestandteil der ärztlichen Weiterbildung in der Universitätsmedizin. Dass das Ärztebefristungsgesetz nun explizit die Merkmale dieser ärztlichen Qualifizierungsphase berücksichtigt, ist eine gute Nachricht für forschende Ärztinnen und Ärzte in der Hochschulmedizin. Allerdings muss der Gesetzgeber auch die Belange der Zahnärztinnen und Zahnärzte berücksichtigen.”

Damit die Reform ihre Ziele in der gesamten Hochschulmedizin erreicht, müssen auch forschende Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Geltungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) aufgenommen werden. In der universitären Zahnmedizin ist die klinische Weiterbildung bzw. Spezialisierung parallel zur wissenschaftlichen Qualifikation bis hin zur Habilitation erforderlich. Ohne eine entsprechende Einbeziehung entstehen für wissenschaftlich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte Lücken in der Qualifizierungsplanung, mit negativen Folgen für die Nachwuchsgewinnung.

Zugleich steigen durch die Reform in drittmittelfinanzierten Projekten die Anforderungen an Finanzierung und Planung. Denn die familienpolitischen Komponenten, etwa die erweiterten Regelungen zur Pflege von Angehörigen, gelten nun auch bei Drittmittelbefristungen.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jens Scholz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands (VUD), betont: “Die Reform kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, wissenschaftliche Karrierewege verlässlicher und attraktiver zu gestalten. Wenn die familienpolitischen Regelungen ausgeweitet werden und künftig auch für Drittmittelkonstellationen gelten, sind die Drittmittelgeber umso mehr gefordert, flexible Unterstützung zu leisten und in diesen Fällen auch längere Förderzeiten zu gewähren. Das Finanzierungsrisiko, das sich aus möglichen Verlängerungen von Befristungen um mehrere Jahre ergibt, darf nicht allein den Forschungseinrichtungen aufgebürdet werden.”

Ein erheblicher Teil der Forschung in der Hochschulmedizin wird über Drittmittel finanziert. Während Drittmittelprojekte häufig an feste Laufzeiten gebunden sind, können Verlängerungsansprüche, etwa aufgrund von Elternzeit, Pflegezeiten oder Krankheitsausfällen, dazu führen, dass Beschäftigungsverhältnisse entsprechend verlängert werden müssen. Daraus können Finanzierungslücken entstehen, die die ohnehin angespannte finanzielle Lage der Universitätsmedizin weiter verschärfen. Die DHM fordert daher, dass die Drittmittelförderung in diesen Fällen zusätzliche Flexibilität und Verlängerungsmöglichkeiten bietet. 

Kontakt: 
Barbara Ogrinz 
Verband der Universitätsklinika Deutschlands e.V. 
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